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   VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21   

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VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21 (https://dejure.org/2022,17930)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.03.2022 - 4 K 40/21 (https://dejure.org/2022,17930)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. März 2022 - 4 K 40/21 (https://dejure.org/2022,17930)
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    Feststellung; deutsche Staatsangehörigkeit; öffentliches Interesse

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 28.20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Dementsprechend hat der Kläger folgerichtig davon abgesehen, seine Anfechtungsklage mit einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf die verbindliche behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, zu kombinieren (vgl. zur Statthaftigkeit einer kombinierten Verpflichtungs- und Anfechtungsklage BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 15).

    Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 17 und Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538).

    Diese Bestimmung dient dem Vertrauensschutz des Einzelnen und der Gewährleistung von Rechtssicherheit, vor allem in den Bereichen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung weiterer Rechte ist, etwa beim Wahlrecht oder im Beamtenrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 23).

    § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG findet nur auf Personen Anwendung, die nicht ohnehin bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, die also zu Unrecht als deutsche Staatsangehörige behandelt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 23).

    Hieraus folgt, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endet, wenn dem Betroffenen von einer deutschen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden; das gilt insbesondere, wenn ihm ein Bescheid dieser Stellen bekannt gegeben wird, in dem vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, aber auch schon dann, wenn ihm eine zuständige deutsche Stelle Umstände zur Kenntnis bringt, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung führen (können) und/oder ein Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren offenen Ausgangs eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 25; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 90; VG Berlin, Urt. v. 07.12.2016 - 2 K 433.15 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 17 und Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12.08.2021 (BGBl. I S. 3538).

    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11 und Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 30/16 - juris Rn. 11).

    Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z - juris Rn. 8).

  • VG Köln, 04.02.2015 - 10 K 7733/13

    Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter eines Deutschen und einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 - juris Rn. 11; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 88).

    Hieraus folgt, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endet, wenn dem Betroffenen von einer deutschen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden; das gilt insbesondere, wenn ihm ein Bescheid dieser Stellen bekannt gegeben wird, in dem vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, aber auch schon dann, wenn ihm eine zuständige deutsche Stelle Umstände zur Kenntnis bringt, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung führen (können) und/oder ein Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren offenen Ausgangs eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 25; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 90; VG Berlin, Urt. v. 07.12.2016 - 2 K 433.15 - juris Rn. 34).

  • OVG Hamburg, 05.10.2009 - 3 Bf 48/08

    Zeitpunkt des Geburtsortprinzips für die deutsche Staatsangehörigkeit; Einziehung

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland bemessen sich nach der jeweils im Zeitpunkt der Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z - juris Rn. 8).

    Mit der Eintragung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit im Geburtsregister gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG wird lediglich das Ergebnis der Prüfung des Standesbeamten niedergelegt, ohne dass diese Eintragung oder der Prüfungsvermerk die Staatsangehörigkeit selbst (konstitutiv) begründen könnten oder diesen Vorgängen im Rechtsverkehr Verbindlichkeit zukäme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 05.10.2009 - 3 Bf 48/08.Z - juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 09.03.2016 - 13 ME 12/16

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Denn die Eintragung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StAG setzt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG voraus und begründet ihn nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2016 - 13 ME 12/16 - juris Rn. 8).

    Eine rechtsverbindliche Klärung der Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 30 StAG vorbehalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.03.2016 - 13 ME 12/16 - juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 13 S 1137/08

    Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs 2 RuStaG

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG ist die Schaffung von Rechtssicherheit (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 227) und der Schutz eines im jeweiligen Einzelfall geschaffenen konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden (vgl. VGH Mannheim, Beschl. vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 - juris Rn. 11; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 88).
  • VG Berlin, 07.12.2016 - 2 K 433.15

    Feststellung, deutsche Staatsangehörige zu sein

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Hieraus folgt, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger endet, wenn dem Betroffenen von einer deutschen Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG Zweifel am Bestehen seiner deutschen Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden; das gilt insbesondere, wenn ihm ein Bescheid dieser Stellen bekannt gegeben wird, in dem vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen wird, aber auch schon dann, wenn ihm eine zuständige deutsche Stelle Umstände zur Kenntnis bringt, die zu einer anderweitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Bewertung führen (können) und/oder ein Staatsangehörigkeitsprüfungsverfahren offenen Ausgangs eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.2021 - 1 C 28/20 - juris Rn. 25; VG Köln, Urt. vom 04.02.2015 - 10 K 7733/13 - juris Rn. 90; VG Berlin, Urt. v. 07.12.2016 - 2 K 433.15 - juris Rn. 34).
  • EuGH, 12.03.2014 - C-456/12

    Der Gerichtshof klärt die Vorschriften über das Aufenthaltsrecht

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Die dem Vater des Klägers erteilte Aufenthaltsbescheinigung hat im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis keinen rechtsbegründenden oder auch nur feststellenden, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - Rs. C- 456/12 - juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 27.01.2020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2019 - OVG 3 S 64.19 - juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 25.05.2019 - 10 BV 18.281

    Kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht für einen drittstaatsangehörigen Elternteil

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Die dem Vater des Klägers erteilte Aufenthaltsbescheinigung hat im Unterschied zur Aufenthaltserlaubnis keinen rechtsbegründenden oder auch nur feststellenden, sondern lediglich einen deklaratorischen Charakter (vgl. EuGH, Urt. v. 12.03.2014 - Rs. C- 456/12 - juris Rn. 60; VGH Kassel, Beschl. v. 31.07.2019 - 7 B 1368/19 - juris Rn. 15 und Beschl. v. 27.01.2020 - 7 A 1466/17.Z - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2019 - OVG 3 S 64.19 - juris Rn. 7; VGH München, Urt. v. 25.05.2019 - 10 BV 18.281 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 1 C 30.16

    Kein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei "schwacher" Auslandsadoption

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.03.2022 - 4 K 40/21
    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 1/17 - juris Rn. 11 und Urt. v. 25.10.2017 - 1 C 30/16 - juris Rn. 11).
  • VGH Hessen, 31.07.2019 - 7 B 1368/19

    Feststellung des Nichtbestehens eines Aufenthalts nach rechtswidriger Erteilung

  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 7 A 1466/17

    Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - 19 E 85/20

    Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2019 - 3 S 64.19

    Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU; Feststellung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2018 - 19 E 149/17

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Behandlung seit zwölf Jahren von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 19 A 2953/11

    Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der amtswegigen Feststellung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 19 A 1439/20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines ukrainischen

    Dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2022 - 19 B 330/22 -, juris, Rn. 15 f., vom 12. April 2022 - 19 B 329/22 -, juris, Rn. 33, vom 22. November 2019, a. a. O., Rn. 3, und vom 18. Januar 2013 - 19 A 2953/11 -, juris, Rn. 3 f.; VG Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 K 433.15 -, juris, Rn. 17 f.; zu weitgehend hingegen VG Stuttgart, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 K 40/21 -, juris, Rn. 15; VG Hannover, Urteil vom 18. November 2016 - 10 A 12381/14 -, juris, Rn. 24.
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